Die Bundesrepublik Deutschland und die USA haben sich in dem Abkommen zur Umsetzung des sog. Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) vom 31. März 2015 über den gegenseitigen Datenaustausch steuerrelevanter Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung verständigt. Deutschland hat den USA in dem FACTA-Abkommen zugesichert, die im Inland ansässigen Finanzinstitute zur Erhebung bestimmter Informationen über ihre Kunden oder Anleger zu verpflichten und die so erhobenen Daten an die U.S.-amerikanischen Finanzbehörden (IRS) zu übermitteln.
Wann ist eine Person US-steuerpflichtig?
Eine Person ist US-steuerpflichtig, wenn mindestens eines der folgenden Merkmale zutrifft:
- Geburtsort in den USA
- US-Staatsbürgerschaft
- Doppelstaatsbürgerschaft der USA und eines weiteren Landes
- "Green-Card"-Inhaber(in)
- Personen mit US-steuerlichem Wohnsitz (mind. 183 Tage im Jahr wohnhaft)
- US-Steuernummer (SSN oder TIN)
Sind auch Gesellschaften oder Unternehmen betroffen von der Prüfung?
Nicht nur natürliche Personen, sondern auch Konten und Depots von bestimmten Gesellschaften und Unternehmen sind betroffen. Sofern US-Personen unmittelbar oder mittelbar in Höhe von mindestens 25 Prozent an einer Nicht-US-Gesellschaft beteiligt sind bzw. diese beherrschen und die Erträge der Gesellschaft mehrheitlich aus Finanzanlagen stammen, gilt das Konto dieser als US-Konto. In diesem Fall wird das Konto zuzüglich der US-Personen an den IRS gemeldet. US-Gesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in den USA haben, werden generell gemeldet.