Die Aktien sind als Wertpapiere grundsätzlich Teil der Erbmasse. Soweit der Erblasser keine anderweitige Verfügung von Todes wegen getroffen hat, fallen sie dem Erben zu.
Die Aktien sind als Wertpapiere grundsätzlich Teil der Erbmasse. Soweit der Erblasser keine anderweitige Verfügung von Todes wegen getroffen hat, fallen sie dem Erben zu.