Das Genussrecht kann mit oder ohne feste Laufzeit abgeschlossen werden. Dies ist abhängig von den rechtlichen Möglichkeiten des Landes, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Unternehmen mit Sitz in Deutschland können entweder keine feste Laufzeit vorsehen oder eine Laufzeit für das Genussrecht vereinbaren, wobei diese mehr als 5 Jahre betragen muss, damit das gewährte Genussrechtskapital als Eigenkapital für das Unternehmen anerkannt wird.
Unternehmen mit Sitz in Österreich bieten diese Genussrechte hingegen ausschließlich ohne feste Laufzeit an.
Grundsätzlich gilt, dass jedenfalls die Chance besteht, dass die Durchschnittsrendite langfristig auch weit über der erwarteten Rendite liegen kann, wenn das Unternehmen sein Wachstumspotential am Markt über die Jahre auch erfolgreich umsetzt.
Ungeachtet dessen, gibt es jedoch Sonderkündigungsrechte bei einem Börsengang des Unternehmens oder bei Änderung der Kontrollrechte zu mehr als 25 % (z.B. bei Einstieg neuer Eigentümer). Jeder Anleger bekommt die Möglichkeit in diesen Fällen die Investition neu bewerten.