Das Genussrecht gewährt dem Anleger einen Anspruch auf Teilnahme am Gewinn (Jahresüberschuss) des Unternehmens mit einem aus dem investierten Betrag errechneten Anteil. Das gezeichnete Genussrechtskapital nimmt auch bis zur vollen Höhe mit dem errechneten Anteil an einem etwaigen Verlust (Jahresfehlbetrag) teil.
Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften enthalten alle über Invesdor vermittelten Genussrechte einen sogenannten qualifizierten Nachrang. Das bedeutet, dass Anleger dann keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütungen (Anteil am Jahresüberschuss der Gesellschaft) oder Rückzahlung der investierten Summe haben, soweit und solange das Unternehmen ein negatives Eigenkapital aufweist oder dies einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde.
Wird während der Laufzeit des Darlehens ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet, so bekommen Sie Ihre ausstehende Vergütungszahlung und die investierte Summe erst, nachdem alle anderen Gläubiger bedient wurden, deren Forderungen nicht entsprechend nachrangig sind, jedoch vor den Ansprüchen der Gesellschafter.
Das Genussrecht hat daher den Charakter einer unternehmerischen Beteiligung, wobei Genussrechte nur Gewinnrechte und keine Gesellschafterrechte, wie etwa Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft einräumen.
Sie müssen sich bewusst sein, dass das im schlimmsten Fall den Totalausfall Ihres Investments mit sich bringen kann. Bitte überlegen Sie sich daher unbedingt vor jeder Investition, für wie wahrscheinlich Sie das Insolvenzrisiko für dieses Unternehmen einschätzen.